„LEONBERGER STIFTUNG - Zeit für Menschen“ - Satzung
§ 1 Name, Rechtsform
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( 1 ) |
Die Stiftung führt den Namen „LEONBERGER STIFTUNG - Zeit für Menschen“. |
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( 2 ) |
Sie ist eine rechtlich unselbstständige Stiftung in der Verwaltung der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“. |
§ 2 Stiftungszweck
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( 1 ) |
Zweck der Stiftung ist die gezielte Förderung menschlicher Zuwendung in den zur Samariterstiftung gehörenden Einrichtungen in Leonberg. Dies geschieht insbesondere durch die Aufwendung zusätzlicher Zeit für Kommunikation, Betreuung und Begleitung bei der Beschäftigung mit alten, behinderten und kranken Menschen. Ermöglicht werden soll dies vor allem durch Generationen übergreifendes bürgerschaftliches Engagement. |
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( 2 ) |
Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch die Förderung des Ausbaus zivilgesellschaftlicher Strukturen in der Samariterstiftung, insbesondere durch die Vernetzung mit dem kirchlichen und kommunalen Gemeinwesen. |
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( 3 ) |
Der Stiftungszweck kann im Einzelfall auch verwirklicht werden durch die Förderung von Projekten mit vergleichbarer Zielsetzung, die von anderen Organisationen initiiert und verantwortet werden. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
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( 1 ) |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. |
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( 2 ) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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( 3 ) |
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 4 Stiftungsvermögen
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( 1 ) |
Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 79.000 Euro in bar. |
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( 2 ) |
Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Vermögen |
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( 3 ) |
Die Stiftung ist darauf angelegt, dass dem Stiftungsvermögen weitere Zuwendungen der Stifter/innen oder Zuwendungen Dritter zuwachsen, sofern diese dazu bestimmt sind (Zustiftungen). |
§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
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( 1 ) |
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus sonstigen Zuwendungen, insbesondere Spenden und durch ehrenamtliche Mitarbeit. |
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( 2 ) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 6 Treuhandverwaltung
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( 1 ) |
Die „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ verwaltet das Stiftungsvermögen der „LEONBERGER STIFTUNG – Zeit für Menschen“ getrennt von ihrem eigenen Vermögen und vergibt die Stiftungsmittel. Sie belastet die „LEONBERGER STIFTUNG – Zeit für Menschen“ mit den Kosten für die Verwaltung. |
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( 2 ) |
Die „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ fertigt zum 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Arbeit der Stiftung. |
§ 7 Mitwirkung der Stifterinnen und Stifter
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(1 ) |
Die einzelnen Stifter/innen sind Mitglied im Stifterforum der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“, soweit ihre Stiftungseinlage mindestens 1.000 Euro beträgt, bei Stiftungsgründern 500 Euro. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des jeweiligen Stifters bzw. der jeweiligen Stifterin; die Mitgliedschaft ist nicht vererblich. |
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( 2 ) |
Alle Stifter/innen, deren Einlage mindestens 500 Euro beträgt, treffen sich als Stifterkreis in regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch einmal pro Jahr, und beraten die „LEONBERGER STIFTUNG – Zeit für Menschen“. |
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( 3 ) |
Der Stifterkreis wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Sprecher/in sowie zwei stellvertretende Sprecher/innen. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. |
§ 8 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung
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( 1 ) |
Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen dürfen nur gefasst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Einen Beschluss darüber trifft der Stiftungsrat der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ gemäß den hierfür geltenden Vorschriften. |
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( 2 ) |
Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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( 3 ) |
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen. |
Gründung 26.06.2007




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