Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN - Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

( 1 )

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“.

( 2 )

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Nürtingen.

§ 2 Stiftungszweck

( 1 )

Zweck der Stiftung ist die gezielte Förderung menschlicher Zuwendung in den Einrichtungen und Diensten der Samariterstiftung. Dies geschieht insbesondere durch die Aufwendung zusätzlicher Zeit für Kommunikation, Betreuung und Begleitung bei der Beschäftigung mit alten, behinderten und kranken Menschen. Ermöglicht werden soll dies vor allem durch Generationen übergreifendes bürgerschaftliches Engagement.

( 2 )

Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch die Förderung des Ausbaus zivilgesellschaftlicher Strukturen in der Samariterstiftung, insbesondere durch die Vernetzung mit dem Gemeinwesen.

( 3 )

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung juristische Personen, die im Sinne des Stiftungszwecks tätig sind, errichten bzw. sich an diesen beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 )

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

( 2 )

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

( 3 )

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

( 1 )

Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus
39.076,01 Euro in bar.

( 2 )

Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Vermögen un­geschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten, soweit das steuerrechtlich zulässig ist.

( 3 )

Der Stiftungsvorstand ist ermächtigt, Umschichtungen im Stiftungsvermögen vorzunehmen.

( 4 )

Die Stiftung ist darauf angelegt, dass dem Stiftungsvermögen weitere Zuwendungen der Stifter/innen oder Zuwendungen Dritter zuwachsen, sofern diese dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

( 5 )

Auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes kann ein Drittel der jährlichen Stiftungserträge, also des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus Vermögensverwaltung, durch Beschluss des Stiftungsrates als Ergebnisrücklage zur Stärkung des Grundstockvermögens der Stiftung verwendet werden. Die sonstigen Vorschriften des § 58 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

( 6 )

Die Stiftung ist berechtigt, getrennt von ihrem eigenen Vermögen das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen, die im Sinne des Stiftungszweckes tätig sind, zu verwalten. Über die Annahme der Verwaltung entscheidet der Stiftungsvorstand.

§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

( 1 )

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, insbesondere Spenden und Vermächtnisse. Sie koordiniert dies mit weiteren rechtlich unselbstständigen Stiftungen „ZEIT FÜR MENSCHEN“.

( 2 )

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

( 1 )

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

( 2 )

Die Mitglieder im Stiftungsrat sowie der Stiftungsvorstand sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation im Stiftungsrat

( 1 )

Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern zusammen, wobei der/die Vorsitzende des gem. § 12 gebildeten Stifterforums oder im Falle der Verhinderung sein/e Stellvertreter/in von Amts wegen Mitglied im Stiftungsrat ist.

Die anderen ersten fünf Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Stifterforum auf unbestimmte Zeit gewählt. Dem Stiftungsrat sollen angehören:

- zwei Vertreter/innen aus dem Bereich der kirchlichen Sozialarbeit (Diakonie),

- zwei Vertreter/innen aus dem Stiftungsrat der Samariterstiftung und

- ein/e Vertreter/in aus dem öffentlichen Leben.

Der Stiftungsrat kann bis zu vier weitere Personen in den Stiftungsrat berufen. Hierfür ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Diese Personen sollen entweder Vertreter/innen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen „Zeit für Menschen“ sein oder aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung besonders geeignet erscheinen, den Stiftungszweck zu fördern.

( 2 )

Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in.

( 3 )

Die Mitglieder des Stiftungsrates scheiden spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Stiftungsrat aus. Ein vorzeitiges freiwilliges Ausscheiden des Mitgliedes aus persönlichen Gründen ist jederzeit möglich. Der Wunsch auszuscheiden ist dem Stiftungsrat mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende bekannt zu geben.

( 4 )

Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund abgewählt wer­den. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher gehört werden.

( 5 )

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds benennt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder spätestens drei Monate vor dem planmäßigen Ausscheiden eine/n Nachfolger/in im Sinne der Regelungen des Absatz 1. Im Falle der Stimmengleichheit ist eine andere als die vorgeschlagene Person zu benennen.

Ebenso wird ein neues Mitglied benannt, wenn ein Mitglied seine Tätigkeit im Stiftungsrat über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht wahrnehmen konnte oder nicht wahrgenommen hat und deshalb gem. Abs. 4 abgewählt wurde.

( 6 )

Der Stiftungsrat wählt mit einfacher Mehrheit zwei der drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes, dessen Zusammensetzung sich aus § 10 Abs. 1 ergibt.

( 7 )

Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

( 1 )

Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens.

( 2 )

Er hat folgende Aufgaben:

a) Bestellung des Stiftungsvorstandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 6;

b) Zustimmung zu den vom Stiftungsvorstand aufgestellten Richtlinien für die Mittelvergabe;

c) Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstandes;

d) Verabschiedung der Berichte nach § 11 Abs. 4 Buchstaben b) und c);

e) Entlastung des Stiftungsvorstandes;

f) Beschlussfassung über die Änderung der Stiftungssatzung sowie über die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit

anderen Stiftungen;

g) Beschlussfassung über eine eventuelle Namensänderung der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“;

h) Wahl der Abschlussprüfer.

§ 9 Beschlussfassung

( 1 )

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist.

( 2 )

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit­glieder anwesend ist.

( 3 )

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge­fasst, soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Abwesenheit die seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin.

( 4 )

Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über eine Namensänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.

( 5 )

Andere als die in Absatz 4 genannten Beschlüsse können auch im Umlauf­verfahren erfolgen, sofern keines der Mitglieder des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht. Für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates innerhalb der gesetzten Frist erforderlich.

§ 10 Stiftungsvorstand

( 1 )

Der Stiftungsvorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in sowie einem/einer Beisitzer/in. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

( 2 )

Zwei der drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden gem. § 7 Abs. 6 vom Stiftungsrat gewählt, der auch den/die Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in bestimmt. Das dritte Mitglied wird vom Vorstand der Samariterstiftung aus seiner Mitte benannt.

( 3 )

Eine Bestellung bzw. Wiederbestellung als Vorstandsmitglied ist nur dann zulässig, wenn das zu bestellende Mitglied zum Zeitpunkt der Bestellung das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 11 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstands

( 1 )

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

( 2 )

Der Vorstand entscheidet stets einstimmig. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.

( 3 )

Alle Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.

( 4 )

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören insbeson­dere:

a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie der Treuhandvermögen.

b) Die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungs­legung.

c) Die Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsicht und an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.

§ 12 Stifterforum

( 1 )

Mitglieder des Stifterforums sind:

- alle Stifter/innen, deren Einlage in das Stiftungsgrundstockvermögen mindestens 500 Euro beträgt,

- Zustifter/innen, deren Zustiftungssumme mind. 1.000 Euro beträgt sowie die Stifter/innen der unselbstständigen Stiftungen i.S.d. § 4 Abs. 6.

Ist der Stifter eine juristische Person, so entsendet diese eine/n Vertreter/in in das Stifterforum. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

( 2 )

Das Stifterforum tritt einmal jährlich zusammen. Es wird vom Stiftungsvorstand einberufen und berät die Stiftung bei allen wesentlichen Fragestellungen, welche die inhaltliche Arbeit der Stiftung betreffen. Bei seiner ersten Sitzung benennt es den Stiftungsrat gem. § 7 Abs. 1.

( 3 )

Das Stifterforum ist darüber hinaus zuständig für die

a) Entgegennahme und Erörterung des Berichtes über Verlauf und Abschluss des letzten Rechnungsjahres;

b) Anhörung zu Beschlüssen des Stiftungsrates über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen;

c) Beratung und Beschlussfassung über Themen, die ihm vom Stiftungsrat unterbreitet werden.

( 4 )

Das Stifterforum fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

( 5 )

Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in.

§ 13 Zweckänderung, Namensänderung, Vermögensanfall

( 1 )

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen dürfen nur gefasst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

( 2 )

Der Stiftungsrat hat die Möglichkeit zu einer Namensänderung der Stiftung „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“, wenn dies auf Grund veränderter Verhältnisse geboten erscheint.

( 3 )

Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Samariterstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Aufsicht

( 1 )

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium in Stuttgart.

( 2 )

Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Namensänderung, eine Zu­sammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums.

( 3 )

Beschlüsse nach Absatz 2 sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

( 4 )

Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist eine Unbedenklichkeits­bescheinigung des zuständigen Finanzamts erforderlich.

Gründungsdatum 21.04.2004


  

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